Aus diesem Grund hat sie eine entsprechende Weisung erlassen und danebst das vorliegende Verfahren in die Wege geleitet (act. 4 ff.; vorinstanzliche Akten, Beilage 5 der durch das Amt für Justizvollzug am 10. August 2022 eingereichten Akten, S. 3). Wäre dem nicht so, gäbe es das vorliegende Verfahren gar nicht. Aus dem Umstand, dass er bedingt aus dem Strafvollzug entlassen wurde, kann der Beschwerdeführer vorliegend somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. - 12 -