Dass es hinsichtlich der Legalprognose Überschneidungen gibt, ist mit Blick darauf, dass es in beiden Fällen um die Frage der Gefährlichkeit geht, augenscheinlich. Dies ändert aber nichts daran, dass diese Frage auch vorliegend zu prüfen ist, zumal das Gericht nicht an die Auffassung der Vollzugsbehörde gebunden ist. Abgesehen davon erachtete vorliegend auch die Vollzugsbehörde die Weiterführung der ambulanten Therapie als notwendige Voraussetzung für die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Aus diesem Grund hat sie eine entsprechende Weisung erlassen und danebst das vorliegende Verfahren in die Wege geleitet (act.