3.3.2. Dem Beschwerdeführer ist dahingehend beizupflichten, dass ihm eine gute Prognose betreffend bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug gestellt wurde (Beilage 5 der durch das Amt für Justizvollzug am 10. August 2022 eingereichten Akten). Vorliegend beruht die Prognose auf Art. 62 StGB (vgl. E. 3.1.2 hiervor), wohingegen sich die Prognose betreffend bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nach den Vorgaben von Art. 86 Abs. 1 StGB richtet. Dass es hinsichtlich der Legalprognose Überschneidungen gibt, ist mit Blick darauf, dass es in beiden Fällen um die Frage der Gefährlichkeit geht, augenscheinlich.