3.3. 3.3.1. Vorab ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, wenn er sich im stationären Massnahmenvollzug befunden hätte, wäre er inzwischen aus diesem entlassen worden, denn ihm sei bereits eine günstige Legalprognose gestellt worden, ansonsten er nicht bedingt aus dem Strafvollzug entlassen worden wäre. Folglich könne die ambulante Massnahme nicht mehr verlängert werden.