63 Abs. 1 StGB fest und erachtete die Verlängerung der Massnahme als notwendig i.S.v. Art. 63 Abs. 4 StGB, um der Gefahr weiterer mit der Pädophilie zusammenhängender Verbrechen und Vergehen zu begegnen. Die Ausführungen des Gutachters sind schlüssig und bilden eine genügende Entscheidungsgrundlage, weshalb sich die Vorinstanz zu Recht darauf stützte. Neuere, davon abweichende Einschätzungen eines Facharztes für Psychiatrie lassen sich den Akten zudem nicht entnehmen.