wieder in alte Verhaltensmuster verfalle. Die laufende störungs- und deliktspezifische Therapie bewirke eine Verbesserung der Legalprognose in Bezug auf die Begehung von Sexualdelikten (reg. 7 act. 188 ff.). Am 17. September 2021 nahm der Gutachter erneut Stellung und empfahl, die ambulante Massnahme um zwei bis drei Jahre zu verlängern (reg. 7 act. 192 ff.). Am 19. Oktober und 15. November 2021 hielt er an seinen Einschätzungen fest (reg. 7 act. 196 f. und 200). Zusammenfassend stellte der Gutachter weiterhin eine schwere psychische Störung i.S.v. Art. 63 Abs. 1 StGB fest und erachtete die Verlängerung der Massnahme als notwendig i.S.v. Art.