Im Zusammenhang mit der Prüfung der Notwendigkeit der Verlängerung der ambulanten Massnahme holte das Amt für Justizvollzug mit Schreiben vom 24. Juni 2021 ein Ergänzungsgutachten bei Dr. med. D. ein (reg. 7 act. 184 f.). Dieser erstattete daraufhin die Stellungnahme vom 18. August 2021, worin er an seinen bisherigen Diagnosen festhielt und eine Verlängerung der ambulanten Behandlung empfahl, da aus gutachterlicher Sicht die Erprobung des Risikomanagements bzw. der Copingstrategien unter Lockerungsschritten einen Zeitraum von ca. 3 bis 5 Jahren benötige und somit die Frist bis 30. März 2022 als deutlich zu kurz erscheine.