Demzufolge ist die vorinstanzliche Erwägung, wonach für die Verlängerung der Massnahme erforderlich sei, dass die Voraussetzungen nach Art. 62 StGB nicht gegeben seien, dem Verurteilten prospektiv also noch keine günstige Prognose gestellt werden könne (vgl. E. 3.1.1 hiervor), nicht zu beanstanden. Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer im Sinne von Art. 62 Abs. 1 StGB eine günstige Prognose gestellt werden kann und wenn nein, ob erwartet werden kann, dass sich durch die Fortführung der Massnahme der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Beschwerdeführers in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen lässt.