3.1.2. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers geht die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten grundsätzlich denjenigen für die stationäre Behandlung entsprechen, handelt es sich bei der ambulanten Behandlung doch im Wesentlichen um nichts anderes als eine besondere Art des Vollzugs einer stationären therapeutischen Massnahme (vgl. E. 3.1.1 hiervor). Demzufolge ist die vorinstanzliche Erwägung, wonach für die Verlängerung der Massnahme erforderlich sei, dass die Voraussetzungen nach Art.