Für die Verlängerung der Massnahme ist somit zunächst erforderlich, dass die Voraussetzungen nach Art. 62 StGB nicht gegeben sind, dem Verurteilten prospektiv also noch keine günstige Prognose gestellt werden kann (BGE 135 IV 139 E. 2.2.1.). Sodann muss erwartet werden können, dass sich durch die Fortführung der Massnahme der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen lasse (BGE 135 IV 139 E. 2.3.1). - 10 -