Dabei sind die Auswirkungen einer Behandlung mit in die Überlegungen einzubeziehen (MARIANNE HEER, Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage 2019, N. 46 zu Art. 63 StGB). Die ambulante Behandlung ist im Wesentlichen nichts anderes als eine besondere Art des Vollzugs einer stationären therapeutischen Massnahme, für deren Anordnung das Gesetz an die gleichen Voraussetzungen anknüpft (Urteil des Bundesgerichts 6B 237/2019 vom 21. Mai 2019 E. 2.2.2 m.H.). Für die Verlängerung der Massnahme ist somit zunächst erforderlich, dass die Voraussetzungen nach Art.