Der Gesetzgeber äussert sich nicht zur Frage des konkreten Prognosemassstabs gemäss Art. 63 Abs. 4 StGB. Überzeugend ist die in der Literatur vertretene Auffassung, die Verhältnisse seien analog zur gleich gelagerten Frage im Zusammenhang mit einer bedingten Entlassung aus einer stationären Massnahme zu beurteilen. Dort gilt, dass der Zustand der betroffenen Person es rechtfertigen muss, zu erproben, ob diese sich in Freiheit ohne weitere ernstzunehmende Delikte hält. Dabei sind die Auswirkungen einer Behandlung mit in die Überlegungen einzubeziehen (MARIANNE HEER, Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage 2019, N. 46 zu Art. 63 StGB).