2.3. Mit Beschwerdeantwort hält die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau fest, die gravierende Straftaten stünden laut dem forensischen Gutachten vom 13. Februar 2015 mit der diagnostizierten Pädophilie in Zusammenhang. Mit Gutachten vom 27. Juni 2019 sei Dr. D. zum selben Ergebnis gekommen und habe eine Fortführung der laufenden Behandlung empfohlen, woran er am 1. Februar 2021 festgehalten habe. Diese stelle zwar eine Belastung für den Beschwerdeführer dar, müsse ihm aber mit Blick auf die zu schützenden Rechtsgüter (die sexuelle Integrität von Minderjährigen) weiterhin zugemutet werden. -9-