Er habe sich an sämtliche Copingstrategien im Umgang mit Internetpornografie gehalten, dennoch werde er aufgrund des Konsums legaler Pornografie sinnlos vorverurteilt und das aufgrund einer Liste, deren Aushändigung gegen den Daten- und Vertrauensschutz verstosse. Die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass er sich bereits sieben Monate im Arbeitsexternat und sieben Monate im offenen Vollzug bewährt habe. Er sei nicht erst jetzt aus der Haft entlassen worden und hätte sich in Freiheit bewähren müssen. Dies habe er bereits während der Zeit der Ersatzmassnahmen für 21 Monate getan.