Eine bedingte Entlassung aus der Massnahme sei nur für stationäre Massnahmen vorgesehen, wodurch die Erwägungen des Bundesgerichts im Urteil 6B_90/2020 vorliegend keinerlei Anwendung hätten. Hätte er sich im stationären Massnahmenvollzug befunden, wäre er inzwischen daraus entlassen worden, denn ihm sei bereits eine günstige Legalprognose gestellt worden, ansonsten er nicht bedingt aus dem Strafvollzug entlassen worden wäre. Die ambulante Therapie wäre dann als Weisung nach Art. 62 Abs. 3 StGB für die Dauer der Probezeit ausgesprochen worden. Ebendies sei auch bei der bedingten Entlassung aus der Haft nach Art. 87 Abs. 2 StGB passiert.