2.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Vorinstanz gehe von einem grundlegend falschen Sachverhalt aus; er sei nicht aus dem Massnahmenvollzug i.S.v. Art. 62 StGB, sondern aus dem Strafvollzug entlassen worden, weshalb ihre Argumentation rechtlich falsch sei. Eine bedingte Entlassung aus der Massnahme sei nur für stationäre Massnahmen vorgesehen, wodurch die Erwägungen des Bundesgerichts im Urteil 6B_90/2020 vorliegend keinerlei Anwendung hätten.