2. 2.1. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, Dr. med. D., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Y., habe im Jahr 2021 mehrmals Stellung genommen und eine schwere psychische Störung diagnostiziert. Dem Beschwerdeführer seien vom behandelnden Psychiater am 20. Mai 2022 gute Fortschritte mit deliktpräventiver Wirkung bescheinigt worden, aber sowohl die nicht heilbare Pädophilie, als auch die relativ leichte Verfügbarkeit von kinderpornografischem Bild- und Videomaterial seien als fortbestehende Risikofaktoren eruiert worden.