Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, er könne nicht erkennen, inwiefern das Urteil des Bundesgerichts 6B_90/2020 vom 22. April 2020 in casu relevant sei, weshalb er die Argumentation seines Anwaltes bei der Vorinstanz zum festen Bestandteil dieser Beschwerde erkläre, genügt er den Begründungsanforderungen nicht. Rügen müssen in der Rechtsschrift selbst vorgetragen und begründet werden. Ein Verweis auf andere Rechtsschriften reicht nicht aus (BGE 140 III 115 E. 2). Auf diese Rüge ist ebenso nicht einzutreten. Im Übrigen ist auf die nach Art. 396 Abs. 1 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.