Somit ist auf jene Anträge und Vorbringen in der Beschwerde, die über den mit der angefochtenen Verfügung definierten Streitgegenstand hinausgehen, von vornhinein nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer verschiedene Rügen im Zusammenhang mit der Manipulation seiner Progressionsstufen bzw. der seines Erachtens verspäteten bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug vorbringt, beziehen sich diese nicht auf den definierten Streitgegenstand und hätten im Zusammenhang mit den entsprechenden Verfügungen vorgebracht werden können und müssen. In dieser Hinsicht ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.