Anfechtungsgegenstand und damit den Rahmen dieses Verfahrens bildet die Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 23. August 2022 betreffend die Verlängerung der ambulanten Massnahme. Somit ist auf jene Anträge und Vorbringen in der Beschwerde, die über den mit der angefochtenen Verfügung definierten Streitgegenstand hinausgehen, von vornhinein nicht einzutreten.