Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergehen selbständige nachträgliche Entscheide im Sinne von Art. 363 ff. StPO in Form einer Verfügung bzw. eines Beschlusses gemäss Art. 80 Abs. 1 Satz 2 StPO, weshalb die Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO das zur Anfechtung zulässige Rechtsmittel ist (BGE 141 IV 396 E. 4.6). Der Beschwerdeführer hat -6- ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO).