" 1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Dispositiv-Ziffer 1. der Verfügung des Bezirksgerichts, vom 23. August 2022 (NA.2022.2) aufzuheben und stattdessen die Aufhebung der Massnahme nach Art. 63 StGB zu erlassen. 2. In Gutheissung der Beschwerde seien die Kosten der Dispositiv-Ziffer 2 und 3. der Verfügung des Bezirksgerichts, vom 23. August 2022 (NA.2022.2), sowie die aus der Beschwerde resultierenden Kosten, vollumfänglich der Staatskasse aufzuerlegen." 4.2. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.