Sie kann zu einem späteren Zeitpunkt vom kostenfälligen Verurteilten zurückgefordert werden, sofern es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO)." 4. 4.1. Gegen diese ihm am 9. September 2022 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. September 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: