" 1. Die mit Urteil ST.2016.60 des Bezirksgerichts Lenzburg vom 30. März 2017 angeordnete ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB wird gestützt auf Art. 63 Abs. 4 StGB um zwei Jahre verlängert. 2. Der Verurteilte hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 1'200.00 sowie den Auslagen von CHF 36.00, insgesamt CHF 1'236.00, zu bezahlen. 3. Die Gerichtskasse Lenzburg wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Verurteilten, Dr. iur. Urs Oswald, Bremgarten, die richterlich auf CHF 3'661.80 (inkl. MwSt von CHF 261.80) festgesetzte Entschädigung auszurichten.