3.6. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg führte am 23. August 2022 eine Verhandlung durch, anlässlich welcher der Beschwerdeführer befragt wurde und folgende neue Rechtsbegehren stellte: " 1. Der Antrag auf Verlängerung der ambulanten Behandlung gem. Art. 63 Abs. 4 StGB sei abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates." 3.7. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg verfügte am 23. August 2022 wie folgt: -5-