Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 3. Amtliche Verteidigung Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien aus der Staatskasse zu bezahlen. Verfahrensantrag Im vorliegenden Verfahren sei gestützt auf Art. 365 Abs. 1 StPO eine Verhandlung anzuordnen." 3.5. Das Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau verfügte am 8. August 2022 die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug per 9. August 2022 unter Ansetzung einer Probezeit bis zum 8. August 2023.