3.3. Mit Verfügung vom 23. Februar 2022 ordnete die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg die provisorische Fortdauer der ambulanten Massnahme für die Dauer des Verfahrens an. 3.4. Der Beschwerdeführer nahm am 11. April 2022 diesbezüglich Stellung und beantragte Folgendes: -4- " 1. Hauptantrag Der Antrag auf Verlängerung der ambulanten Behandlung gemäss Art. 63 Abs. 4 StGB sei abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. 2. Eventualantrag Eventuell sei die ambulante Behandlung bis 31. August 2023 zu verlängern.