" 1. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 30.03.2017 angeordnete ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB sei gemäss Art. 63 Abs. 4 StGB um vier Jahre zu verlängern. 2. Es sei für die Verfahrensdauer die vorläufige Verlängerung der mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 30.03.2017 angeordneten ambulanten Behandlung nach Art. 63 Abs. 4 StGB im Sinne eines provisorischen Zwischenentscheids anzuordnen. 3. Die Verfahrenskosten seien dem Verurteilten aufzuerlegen."