3. 3.1. Das Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau beantragte am 3. Dezember 2021 bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, es sei die beim Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 30. März 2017 ausgesprochene ambulante Behandlung gemäss Art. 63 Abs. 4 StGB um 4 Jahre zu verlängern. Für die Verfahrensdauer sei die vorläufige Verlängerung der angeordneten ambulanten Behandlung im Sinne eines provisorischen Zwischenentscheides anzuordnen. Diese Anträge seien gestützt auf § 39 Abs. 2 Satz 1 EG StPO vor Gericht zu vertreten. 3.2. Am 24. Januar 2022 stellte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beim Bezirksgericht Lenzburg folgende Anträge: