2.3. Die erstinstanzlich angeordnete ambulante Massnahme im Sinne einer de- likt- und störungsspezifischen Psychotherapie blieb unangefochten und erwuchs mit Urteil des Bezirksgericht Lenzburg vom 30. März 2017 in Rechtskraft. In der Folge lief die Massnahme am 29. März 2022 aus.