Die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Aargau hiess eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung mit Urteil SST.2017.250 vom 3. November 2017 teilweise gut. Es sprach ihn vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Vergewaltigung, der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Nötigung und der Widerhandlung gegen das Urheberrechtsgesetz frei. Für die unangefochtenen Schuldsprüche erkannte es auf eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren. Mit Urteil des Bundesgerichts 6B_1416/2017 vom 29. November 2018 wurde die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers gutgeheissen, das Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.