Auf die Strafe rechnete es die Untersuchungshaft von 99 Tagen, die angeordneten Ersatzmassnahmen im Umfang von 66 Tagen, die Sicherheitshaft von 8 Tagen und den vorzeitigen Strafvollzug von 97 Tagen an. Des Weiteren ordnete es gestützt auf Art. 63 Abs. 1 StGB eine ambulante Massnahme im Sinne einer delikt- und störungsspezifischen Psychotherapie an.