2. 2.1. Das Bezirksgericht Lenzburg sprach den Beschwerdeführer am 30. März 2017 (ST.2016.60) der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, der mehrfachen versuchten Vergewaltigung, der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Nötigung, der mehrfachen Schändung, der mehrfachen Pornografie und des Vergehens gegen das Urheberrechtsgesetz schuldig. Es erkannte auf eine Freiheitsstrafe von acht Jahren und eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 20.00. Auf die Strafe rechnete es die Untersuchungshaft von 99 Tagen, die angeordneten Ersatzmassnahmen im Umfang von 66 Tagen, die Sicherheitshaft von 8 Tagen und den vorzeitigen Strafvollzug von 97 Tagen an.