1. A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) beging ab Februar 2009 bis zum 25. November 2014 mehrere sexuelle Handlungen zum Nachteil seines Stiefkinds B. (Jahrgang 2002). Zudem verübte er mehrere sexuelle Übergriffe auf seine Stieftochter C. (Jahrgang 2003), als diese neun Jahre alt war. Seine Taten hielt er teilweise auf 390 Bildern und 22 Filmen fest. Einen Teil der Foto- und Videoaufzeichnungen verbreitete er im Internet. Er lud eine grosse Menge kinderpornografischen Materials (ca. 130'000 Bilder und 180 Filme) aus dem Internet herunter und speicherte diese (wie auch weitere Bilder mit Tierpornografie und Filme mit sexueller Gewalt an Kindern) auf seiner Festplatte.