Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.311 (NA.2022.2; STA.2021.9528) Art. 86 Entscheid vom 13. März 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Kabus Beschwerde- A._____, führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Urs Oswald, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Anfechtungs- Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 23. August gegenstand 2022 betreffend die Verlängerung der ambulanten Massnahmen in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) beging ab Februar 2009 bis zum 25. November 2014 mehrere sexuelle Handlungen zum Nachteil seines Stiefkinds B. (Jahrgang 2002). Zudem verübte er mehrere sexuelle Über- griffe auf seine Stieftochter C. (Jahrgang 2003), als diese neun Jahre alt war. Seine Taten hielt er teilweise auf 390 Bildern und 22 Filmen fest. Einen Teil der Foto- und Videoaufzeichnungen verbreitete er im Internet. Er lud eine grosse Menge kinderpornografischen Materials (ca. 130'000 Bilder und 180 Filme) aus dem Internet herunter und speicherte diese (wie auch weitere Bilder mit Tierpornografie und Filme mit sexueller Gewalt an Kin- dern) auf seiner Festplatte. B. zeigte er die (kinder-)pornografischen Dar- stellungen. 2. 2.1. Das Bezirksgericht Lenzburg sprach den Beschwerdeführer am 30. März 2017 (ST.2016.60) der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, der mehrfachen versuchten Vergewaltigung, der mehrfachen, teilweise ver- suchten sexuellen Nötigung, der mehrfachen Schändung, der mehrfachen Pornografie und des Vergehens gegen das Urheberrechtsgesetz schuldig. Es erkannte auf eine Freiheitsstrafe von acht Jahren und eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 20.00. Auf die Strafe rechnete es die Untersu- chungshaft von 99 Tagen, die angeordneten Ersatzmassnahmen im Um- fang von 66 Tagen, die Sicherheitshaft von 8 Tagen und den vorzeitigen Strafvollzug von 97 Tagen an. Des Weiteren ordnete es gestützt auf Art. 63 Abs. 1 StGB eine ambulante Massnahme im Sinne einer delikt- und stö- rungsspezifischen Psychotherapie an. Die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Aargau hiess eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung mit Urteil SST.2017.250 vom 3. November 2017 teilweise gut. Es sprach ihn vom Vorwurf der mehr- fachen versuchten Vergewaltigung, der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Nötigung und der Widerhandlung gegen das Urheberrechtsge- setz frei. Für die unangefochtenen Schuldsprüche erkannte es auf eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren. Mit Urteil des Bundesgerichts 6B_1416/2017 vom 29. November 2018 wurde die dagegen erhobene Be- schwerde des Beschwerdeführers gutgeheissen, das Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2.2. Die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Aargau erkannte mit Urteil SST.2018.287 vom 10. Mai 2019 für die unangefochtenen Schuldsprüche der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, der mehrfachen Schändung und der mehrfachen Pornografie erneut auf eine -3- Freiheitsstrafe von sieben Jahren und rechnete insgesamt 1'041 Tage für erstandene Untersuchungshaft, Ersatzmassnahmen, Sicherheitshaft und vorzeitigen Strafvollzug auf die Freiheitsstrafe an. Das Bundesgericht wies die dagegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers mit Urteil 6B_739/2019 vom 2. September 2019 ab, soweit es darauf eintrat. 2.3. Die erstinstanzlich angeordnete ambulante Massnahme im Sinne einer de- likt- und störungsspezifischen Psychotherapie blieb unangefochten und er- wuchs mit Urteil des Bezirksgericht Lenzburg vom 30. März 2017 in Rechts- kraft. In der Folge lief die Massnahme am 29. März 2022 aus. 3. 3.1. Das Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau beantragte am 3. Dezember 2021 bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, es sei die beim Be- schwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 30. März 2017 ausgesprochene ambulante Behandlung gemäss Art. 63 Abs. 4 StGB um 4 Jahre zu verlängern. Für die Verfahrensdauer sei die vorläufige Verlän- gerung der angeordneten ambulanten Behandlung im Sinne eines proviso- rischen Zwischenentscheides anzuordnen. Diese Anträge seien gestützt auf § 39 Abs. 2 Satz 1 EG StPO vor Gericht zu vertreten. 3.2. Am 24. Januar 2022 stellte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beim Bezirksgericht Lenzburg folgende Anträge: " 1. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 30.03.2017 angeordnete ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB sei gemäss Art. 63 Abs. 4 StGB um vier Jahre zu verlängern. 2. Es sei für die Verfahrensdauer die vorläufige Verlängerung der mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 30.03.2017 angeordneten ambulanten Behandlung nach Art. 63 Abs. 4 StGB im Sinne eines provisorischen Zwi- schenentscheids anzuordnen. 3. Die Verfahrenskosten seien dem Verurteilten aufzuerlegen." 3.3. Mit Verfügung vom 23. Februar 2022 ordnete die Präsidentin des Bezirks- gerichts Lenzburg die provisorische Fortdauer der ambulanten Massnahme für die Dauer des Verfahrens an. 3.4. Der Beschwerdeführer nahm am 11. April 2022 diesbezüglich Stellung und beantragte Folgendes: -4- " 1. Hauptantrag Der Antrag auf Verlängerung der ambulanten Behandlung gemäss Art. 63 Abs. 4 StGB sei abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. 2. Eventualantrag Eventuell sei die ambulante Behandlung bis 31. August 2023 zu verlän- gern. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 3. Amtliche Verteidigung Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien aus der Staatskasse zu be- zahlen. Verfahrensantrag Im vorliegenden Verfahren sei gestützt auf Art. 365 Abs. 1 StPO eine Ver- handlung anzuordnen." 3.5. Das Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau verfügte am 8. August 2022 die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug per 9. August 2022 unter Ansetzung einer Probezeit bis zum 8. August 2023. 3.6. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg führte am 23. August 2022 eine Verhandlung durch, anlässlich welcher der Beschwerdeführer befragt wurde und folgende neue Rechtsbegehren stellte: " 1. Der Antrag auf Verlängerung der ambulanten Behandlung gem. Art. 63 Abs. 4 StGB sei abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates." 3.7. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg verfügte am 23. August 2022 wie folgt: -5- " 1. Die mit Urteil ST.2016.60 des Bezirksgerichts Lenzburg vom 30. März 2017 angeordnete ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB wird ge- stützt auf Art. 63 Abs. 4 StGB um zwei Jahre verlängert. 2. Der Verurteilte hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsge- bühr von CHF 1'200.00 sowie den Auslagen von CHF 36.00, insgesamt CHF 1'236.00, zu bezahlen. 3. Die Gerichtskasse Lenzburg wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Verurteilten, Dr. iur. Urs Oswald, Bremgarten, die richterlich auf CHF 3'661.80 (inkl. MwSt von CHF 261.80) festgesetzte Entschädigung auszurichten. Sie kann zu einem späteren Zeitpunkt vom kostenfälligen Verurteilten zu- rückgefordert werden, sofern es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben (Art. 135 Abs. 4 StPO)." 4. 4.1. Gegen diese ihm am 9. September 2022 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. September 2022 bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: " 1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Dispositiv-Ziffer 1. der Verfügung des Bezirksgerichts, vom 23. August 2022 (NA.2022.2) aufzuheben und stattdessen die Aufhebung der Massnahme nach Art. 63 StGB zu erlas- sen. 2. In Gutheissung der Beschwerde seien die Kosten der Dispositiv-Ziffer 2 und 3. der Verfügung des Bezirksgerichts, vom 23. August 2022 (NA.2022.2), sowie die aus der Beschwerde resultierenden Kosten, voll- umfänglich der Staatskasse aufzuerlegen." 4.2. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2022 beantragte die Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergehen selbständige nach- trägliche Entscheide im Sinne von Art. 363 ff. StPO in Form einer Verfü- gung bzw. eines Beschlusses gemäss Art. 80 Abs. 1 Satz 2 StPO, weshalb die Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO das zur Anfechtung zuläs- sige Rechtsmittel ist (BGE 141 IV 396 E. 4.6). Der Beschwerdeführer hat -6- ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Anfechtungsgegenstand und damit den Rahmen dieses Verfahrens bildet die Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 23. Au- gust 2022 betreffend die Verlängerung der ambulanten Massnahme. Somit ist auf jene Anträge und Vorbringen in der Beschwerde, die über den mit der angefochtenen Verfügung definierten Streitgegenstand hinausgehen, von vornhinein nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer verschie- dene Rügen im Zusammenhang mit der Manipulation seiner Progressions- stufen bzw. der seines Erachtens verspäteten bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug vorbringt, beziehen sich diese nicht auf den definierten Streitgegenstand und hätten im Zusammenhang mit den entsprechenden Verfügungen vorgebracht werden können und müssen. In dieser Hinsicht ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, er könne nicht erkennen, inwie- fern das Urteil des Bundesgerichts 6B_90/2020 vom 22. April 2020 in casu relevant sei, weshalb er die Argumentation seines Anwaltes bei der Vorinstanz zum festen Bestandteil dieser Beschwerde erkläre, genügt er den Begründungsanforderungen nicht. Rügen müssen in der Rechtsschrift selbst vorgetragen und begründet werden. Ein Verweis auf andere Rechts- schriften reicht nicht aus (BGE 140 III 115 E. 2). Auf diese Rüge ist ebenso nicht einzutreten. Im Übrigen ist auf die nach Art. 396 Abs. 1 StPO frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde einzutreten. 2. 2.1. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, Dr. med. D., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Y., habe im Jahr 2021 mehr- mals Stellung genommen und eine schwere psychische Störung diagnosti- ziert. Dem Beschwerdeführer seien vom behandelnden Psychiater am 20. Mai 2022 gute Fortschritte mit deliktpräventiver Wirkung bescheinigt worden, aber sowohl die nicht heilbare Pädophilie, als auch die relativ leichte Verfügbarkeit von kinderpornografischem Bild- und Videomaterial seien als fortbestehende Risikofaktoren eruiert worden. Die Konkordatliche Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (nachfolgend: KoFako) und das team72 (Bewährungshilfe) befürworteten die ambulante Massnahme. Seit dem Sommer 2021 könne dem Beschwer- deführer eine positive Entwicklung bescheinigt werden. Ihm sei per 1. Fe- bruar 2022 ein Wohn- und Arbeitsexternat gewährt worden. Er wohne in einer eigenen Wohnung. Gleichzeitig habe er auch eine Festanstellung als -7- Lagerist begonnen. Am 9. August 2022 sei er unter Anordnung einer Pro- bezeit von einem Jahr und zahlreicher Weisungen bedingt aus dem Vollzug entlassen worden. Bei der diagnostizierten Pädophilie handle es sich um eine nicht im eigentlichen Sinn heilbare Krankheit, weshalb stets ein laten- ter Risikofaktor erhalten bleibe, der sehr hochwertigen Rechtsgütern ge- genüberstehe. Bei der Tatbegehung habe der Beschwerdeführer ein aus- geprägtes Grooming-Verhalten an den Tag gelegt und habe rücksichtslos, gezielt und geplant über mehrere Jahre hinweg seine Vertrauensstellung als Stiefvater missbraucht. Die Therapeuten attestierten für Hands-On-De- likte beinahe durchgehend eine geringe Rückfallgefahr, da entsprechende Risikofaktoren (Partnerschaft mit einer Frau mit minderjährigen Kindern o.ä., insb. im geschlossenen Vollzug) bislang fehlten. Der Konsum illegaler Pornografie werde hingegen als einiges problematischer eingestuft, insbe- sondere angesichts der Freizeitgestaltung des Beschwerdeführers (PC-Af- finität, Online-Gaming, häufiger Konsum legaler Pornografie) und der nicht abgeschlossenen Therapie in Bezug auf den Pornografiekonsum. Die leichte Verfügbarkeit von kinderpornografischem Material stelle einen zu- sätzlichen Risikofaktor dar, auch wenn die erarbeiteten Copingstrategien zur Vermeidung von Hands-On-Delikten und des Konsums illegaler Porno- grafie als deliktpräventiv erachtet würden. Aufgrund der Haltung des Be- schwerdeführers zu seinen Tätowierungen (Namen der Opfer auf den Oberarmen) bestünden Bedenken. Sämtliche Fachpersonen würden eine mehrjährige Erprobungsphase empfehlen. Der Gutachter habe empfohlen, die Massnahme um zwei bis drei Jahre zu verlängern. Die Bewährungshilfe sei bis Anfang August 2023 involviert und deren Wegfall stelle den Be- schwerdeführer vor weitere Herausforderungen. Die Verlängerung der Massnahme um zwei Jahre sei verhältnismässig. 2.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Vorinstanz gehe von einem grundlegend falschen Sachverhalt aus; er sei nicht aus dem Massnahmen- vollzug i.S.v. Art. 62 StGB, sondern aus dem Strafvollzug entlassen wor- den, weshalb ihre Argumentation rechtlich falsch sei. Eine bedingte Entlas- sung aus der Massnahme sei nur für stationäre Massnahmen vorgesehen, wodurch die Erwägungen des Bundesgerichts im Urteil 6B_90/2020 vorlie- gend keinerlei Anwendung hätten. Hätte er sich im stationären Massnah- menvollzug befunden, wäre er inzwischen daraus entlassen worden, denn ihm sei bereits eine günstige Legalprognose gestellt worden, ansonsten er nicht bedingt aus dem Strafvollzug entlassen worden wäre. Die ambulante Therapie wäre dann als Weisung nach Art. 62 Abs. 3 StGB für die Dauer der Probezeit ausgesprochen worden. Ebendies sei auch bei der bedingten Entlassung aus der Haft nach Art. 87 Abs. 2 StGB passiert. Die Legalpro- gnose könne sich durch eine ambulante Massnahme nicht mehr weiter ver- bessern. Die Rückfallgefahr sei gering. Die im aktuellen Therapiebericht aufgelisteten offenen Punkte seien nicht deliktrelevant und könnten auch in -8- der Therapie behandelt werden, welche als Weisung zur bedingten Entlas- sung angeordnet worden sei. Ab dem Ende der Probezeit entfielen sämtli- che Weisungen und die ambulante Massnahme würde über ein weiteres Jahr bestehen. Ab dann bestünde keine Möglichkeit mehr, ihn für eine Ver- weigerung der Teilnahme an der Massnahme zu sanktionieren. Damit ba- siere sie ab dem 8. August 2023 auf seinem freien Willen. Die Massnahme solle zugunsten der bereits ausgesprochenen Weisung aufgehoben wer- den. Sie sei nicht notwendig, da die Weisung genau gleiche Wirkungen entfalte. Eine auf Freiwilligkeit beruhende Massnahme sei unsinnig, da sie bei Verweigerung aufgrund von Aussichtslosigkeit eingestellt werden müsste. Es sei nichts Verwerfliches daran, jüngere Frauen attraktiv zu fin- den, da dies dem weltweiten Standard entspreche. Auf dem Auszug der Forentec GmbH sei nur ein einziger Suchbegriff aufgelistet und zwar "Pattaya". Diese Liste hätte jedoch gar nie ausgehändigt werden dürfen, da er eine schriftliche Zusicherung des Amtes für Justizvollzug gehabt habe, dass Daten wie der Internetverlauf, welche nicht mit dem Konsum illegaler Pornografie in Verbindung stünden, keinen Drittpersonen zugänglich ge- macht würden. Er habe sich an sämtliche Copingstrategien im Umgang mit Internetpornografie gehalten, dennoch werde er aufgrund des Konsums le- galer Pornografie sinnlos vorverurteilt und das aufgrund einer Liste, deren Aushändigung gegen den Daten- und Vertrauensschutz verstosse. Die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass er sich bereits sieben Monate im Ar- beitsexternat und sieben Monate im offenen Vollzug bewährt habe. Er sei nicht erst jetzt aus der Haft entlassen worden und hätte sich in Freiheit be- währen müssen. Dies habe er bereits während der Zeit der Ersatzmass- nahmen für 21 Monate getan. Damals habe er sich an sämtliche Weisun- gen und Gesetze gehalten, obwohl er noch an keiner einzigen Therapiesit- zung teilgenommen habe. Diese Zeit werde gänzlich ausser Acht gelassen und er müsse sich nun nochmals für die nahezu identische Zeit in Freiheit mit ambulanter Therapie beweisen. 2.3. Mit Beschwerdeantwort hält die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau fest, die gravierende Straftaten stünden laut dem forensischen Gutachten vom 13. Februar 2015 mit der diagnostizierten Pädophilie in Zusammenhang. Mit Gutachten vom 27. Juni 2019 sei Dr. D. zum selben Ergebnis gekom- men und habe eine Fortführung der laufenden Behandlung empfohlen, wo- ran er am 1. Februar 2021 festgehalten habe. Diese stelle zwar eine Be- lastung für den Beschwerdeführer dar, müsse ihm aber mit Blick auf die zu schützenden Rechtsgüter (die sexuelle Integrität von Minderjährigen) wei- terhin zugemutet werden. -9- 3. 3.1. 3.1.1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der Ar- tikel 59–61, 63 oder 64 erfüllt sind (lit. c). Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in an- derer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht statio- när, sondern ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und zu erwar- ten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seinem Zustand in Zu- sammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). Die ambu- lante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Er- scheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit der psychischen Stö- rung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begeg- nen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern (Art. 63 Abs. 4 StGB). Der Gesetzgeber äussert sich nicht zur Frage des konkreten Prognose- massstabs gemäss Art. 63 Abs. 4 StGB. Überzeugend ist die in der Litera- tur vertretene Auffassung, die Verhältnisse seien analog zur gleich gela- gerten Frage im Zusammenhang mit einer bedingten Entlassung aus einer stationären Massnahme zu beurteilen. Dort gilt, dass der Zustand der be- troffenen Person es rechtfertigen muss, zu erproben, ob diese sich in Frei- heit ohne weitere ernstzunehmende Delikte hält. Dabei sind die Auswirkun- gen einer Behandlung mit in die Überlegungen einzubeziehen (MARIANNE HEER, Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage 2019, N. 46 zu Art. 63 StGB). Die ambulante Behandlung ist im Wesentlichen nichts anderes als eine besondere Art des Vollzugs einer stationären therapeutischen Mass- nahme, für deren Anordnung das Gesetz an die gleichen Voraussetzungen anknüpft (Urteil des Bundesgerichts 6B 237/2019 vom 21. Mai 2019 E. 2.2.2 m.H.). Für die Verlängerung der Massnahme ist somit zunächst erforderlich, dass die Voraussetzungen nach Art. 62 StGB nicht gegeben sind, dem Verurteilten prospektiv also noch keine günstige Prognose ge- stellt werden kann (BGE 135 IV 139 E. 2.2.1.). Sodann muss erwartet wer- den können, dass sich durch die Fortführung der Massnahme der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang ste- hender Verbrechen und Vergehen begegnen lasse (BGE 135 IV 139 E. 2.3.1). - 10 - 3.1.2. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers geht die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten grundsätzlich denjenigen für die stationäre Behandlung ent- sprechen, handelt es sich bei der ambulanten Behandlung doch im We- sentlichen um nichts anderes als eine besondere Art des Vollzugs einer stationären therapeutischen Massnahme (vgl. E. 3.1.1 hiervor). Demzu- folge ist die vorinstanzliche Erwägung, wonach für die Verlängerung der Massnahme erforderlich sei, dass die Voraussetzungen nach Art. 62 StGB nicht gegeben seien, dem Verurteilten prospektiv also noch keine günstige Prognose gestellt werden könne (vgl. E. 3.1.1 hiervor), nicht zu beanstan- den. Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer im Sinne von Art. 62 Abs. 1 StGB eine günstige Prognose gestellt werden kann und wenn nein, ob erwartet werden kann, dass sich durch die Fortführung der Massnahme der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Be- schwerdeführers in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen lässt. 3.2. 3.2.1. Das Gericht stützt sich gemäss Art. 56 Abs. 3 StGB beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59–61, 63 und 64 so- wie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverstän- dige Begutachtung. Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Er- folgsaussichten einer Behandlung des Täters (lit. a), die Art und die Wahr- scheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten (lit. b) und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (lit. c). 3.2.2. Dr. med. D. diagnostizierte beim Beschwerdeführer in seinem zweiten Gut- achten vom 1. Februar 2021 eine heterosexuelle Pädophilie vom nicht aus- schliesslichen Typus sowie theatralische, dramatisierende und manipula- tive Persönlichkeitseigenschaften im Sinne akzentuierter Persönlichkeits- anteile (reg. 7 act. 157). Im Zusammenhang mit der Prüfung der Notwen- digkeit der Verlängerung der ambulanten Massnahme holte das Amt für Justizvollzug mit Schreiben vom 24. Juni 2021 ein Ergänzungsgutachten bei Dr. med. D. ein (reg. 7 act. 184 f.). Dieser erstattete daraufhin die Stel- lungnahme vom 18. August 2021, worin er an seinen bisherigen Diagnosen festhielt und eine Verlängerung der ambulanten Behandlung empfahl, da aus gutachterlicher Sicht die Erprobung des Risikomanagements bzw. der Copingstrategien unter Lockerungsschritten einen Zeitraum von ca. 3 bis 5 Jahren benötige und somit die Frist bis 30. März 2022 als deutlich zu kurz erscheine. Insbesondere habe das Thema des Konsums von Pornografie erst marginal angegangen werden können. Therapeutisch sei vorgesehen, mit einem geeigneten Programm die Steuerung dieses Konsums zu ver- bessern bzw. so weit zu kontrollieren, dass der Beschwerdeführer nicht - 11 - wieder in alte Verhaltensmuster verfalle. Die laufende störungs- und delikt- spezifische Therapie bewirke eine Verbesserung der Legalprognose in Be- zug auf die Begehung von Sexualdelikten (reg. 7 act. 188 ff.). Am 17. Sep- tember 2021 nahm der Gutachter erneut Stellung und empfahl, die ambu- lante Massnahme um zwei bis drei Jahre zu verlängern (reg. 7 act. 192 ff.). Am 19. Oktober und 15. November 2021 hielt er an seinen Einschätzungen fest (reg. 7 act. 196 f. und 200). Zusammenfassend stellte der Gutachter weiterhin eine schwere psychische Störung i.S.v. Art. 63 Abs. 1 StGB fest und erachtete die Verlängerung der Massnahme als notwendig i.S.v. Art. 63 Abs. 4 StGB, um der Gefahr weiterer mit der Pädophilie zusammen- hängender Verbrechen und Vergehen zu begegnen. Die Ausführungen des Gutachters sind schlüssig und bilden eine genügende Entscheidungs- grundlage, weshalb sich die Vorinstanz zu Recht darauf stützte. Neuere, davon abweichende Einschätzungen eines Facharztes für Psychiatrie las- sen sich den Akten zudem nicht entnehmen. 3.3. 3.3.1. Vorab ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, wenn er sich im stationären Massnahmenvollzug befunden hätte, wäre er inzwischen aus diesem entlassen worden, denn ihm sei bereits eine günstige Legal- prognose gestellt worden, ansonsten er nicht bedingt aus dem Strafvollzug entlassen worden wäre. Folglich könne die ambulante Massnahme nicht mehr verlängert werden. 3.3.2. Dem Beschwerdeführer ist dahingehend beizupflichten, dass ihm eine gute Prognose betreffend bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug gestellt wurde (Beilage 5 der durch das Amt für Justizvollzug am 10. August 2022 eingereichten Akten). Vorliegend beruht die Prognose auf Art. 62 StGB (vgl. E. 3.1.2 hiervor), wohingegen sich die Prognose betreffend bedingte Ent- lassung aus dem Strafvollzug nach den Vorgaben von Art. 86 Abs. 1 StGB richtet. Dass es hinsichtlich der Legalprognose Überschneidungen gibt, ist mit Blick darauf, dass es in beiden Fällen um die Frage der Gefährlichkeit geht, augenscheinlich. Dies ändert aber nichts daran, dass diese Frage auch vorliegend zu prüfen ist, zumal das Gericht nicht an die Auffassung der Vollzugsbehörde gebunden ist. Abgesehen davon erachtete vorliegend auch die Vollzugsbehörde die Weiterführung der ambulanten Therapie als notwendige Voraussetzung für die bedingte Entlassung aus dem Strafvoll- zug. Aus diesem Grund hat sie eine entsprechende Weisung erlassen und danebst das vorliegende Verfahren in die Wege geleitet (act. 4 ff.; vor- instanzliche Akten, Beilage 5 der durch das Amt für Justizvollzug am 10. August 2022 eingereichten Akten, S. 3). Wäre dem nicht so, gäbe es das vorliegende Verfahren gar nicht. Aus dem Umstand, dass er bedingt aus dem Strafvollzug entlassen wurde, kann der Beschwerdeführer vorlie- gend somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. - 12 - Im Übrigen ist das schweizerische Massnahmenrecht durch das soge- nannte dualistisch-vikariierende System gekennzeichnet, wonach das Ge- richt bei einem Massnahmebedürftigen, der schuldhaft delinquiert hat, so- wohl die schuldangemessene Strafe als auch die aus Präventionsgründen sachlich gebotene sichernde Massnahme anzuordnen hat (Art. 57 StGB). Dies bedeutet nicht, dass mit der Verbüssung der Strafe jeder Massnahme die Grundlage entzogen wäre. Massnahmen im Sinne von Art. 56 ff. StGB werden ohne Rücksicht auf Art und Dauer der ausgesprochenen Strafe an- geordnet. Massgebend sind der Geisteszustand des Täters und die Aus- wirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten. Es bestehen verschiedene Handlungsmöglichkeiten, wenn das Ziel der ambulanten Massnahme im Vollzug oder in der Freiheit nicht erreicht wird. Die Verbin- dung der ambulanten Massnahme mit dem Strafvollzug hindert den Richter allerdings nicht, die Massnahme nachträglich zu ändern und dem Verurteil- ten die nötige Psychotherapie zu verschaffen (BGE 136 IV 156 E. 2.3). Der Strafvollzug und die ambulante Massnahme haben jeweils einen anderen Zweck; so dient die ambulante Massnahme der Resozialisierung und der Strafvollzug der Generalprävention bzw. dem gerechten Schuldausgleich (vgl. BGE 129 IV 161 E. 4.3). Demnach ist hinsichtlich der Verlängerung einer Massnahme eine eigene Prognose notwendig und es ist nicht rele- vant, dass der Beschwerdeführer bereits bedingt aus dem Strafvollzug ent- lassen wurde. 3.4. 3.4.1. Prognoserelevant sind neben Auffälligkeiten während des Vollzugs insbe- sondere Aspekte wie der Umgang mit Lockerungen, die Verarbeitung der Straftat und vor allem die zukünftige Lebenssituation und somit die sozialen Kontakte, die familiäre Verankerung, eine Partnerschaft, eine Arbeitsstelle, etc. Zu beachten ist stets, dass die Internierungssituation ein verzerrtes Bild hervorrufen kann. Zwar stellt sie hohe Anforderungen an die sozialen Kom- petenzen des Verurteilten. Eine Anpassung an die aktuellen sozialen Erfor- dernisse ist oft nicht leicht, weshalb aus einer positiven Verhaltensweise durchaus zuverlässige Schlüsse zu ziehen sind. Andererseits besteht aber auch die Gefahr der falschen Einschätzung einer Fassade der Angepasst- heit. Gefährliche Sexualdelinquenten zeigen sich im Vollzug häufig sehr unauffällig, weshalb sich auch erfahrene Betreuer und Gutachter dadurch täuschen lassen (HEER, a.a.O., N. 28 f. zu Art. 62 StGB). 3.4.2. Für die Prognosebeurteilung berücksichtigte die Vorinstanz zunächst zu Gunsten des Beschwerdeführers, dass er sich im Strafvollzug klaglos ver- halten hat. Dies relativierte sie aber zu Recht damit, dass sich daraus hin- sichtlich der Legalprognose nichts ableiten lässt, da es bereits vor der Ver- urteilung mit Erwachsenen zu keinerlei Problemen gekommen sei (vgl. - 13 - E. 4.3.3 der vorinstanzlichen Verfügung). Abgesehen davon zeigen sich Sexualdelinquenten im Vollzug häufig sehr unauffällig (vgl. E. 3.4.1 hier- vor). Positiv würdigte sie ebenfalls, dass ihm per 1. Februar 2022 ein Wohn- und Arbeitsexternat gewährt wurde. Er lebe seither in einer eigenen Wohnung und arbeite in einer Festanstellung als Lagerist. Offenbar habe er sich ei- nen neuen Kollegenkreis aufgebaut. Inzwischen sei er sogar bedingt aus dem Strafvollzug entlassen worden (vgl. E. 4.3.3 der vorinstanzlichen Ver- fügung; act. 41 und act. 74 f.). Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung sodann, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Therapie ausgeprägte Bagatellisierungs- und Exkulpationstendenzen sowie kognitive Verzerrungen gezeigt habe und eine eigentliche Opferempathie bei ihm nicht feststellbar gewesen sei. Zuletzt seien ihm mit Therapieverlaufsbericht vom 20. Mai 2022 gute Fort- schritte mit deliktpräventiver Wirkung bescheinigt worden, aber sowohl die diagnostizierte (nicht heilbare) Pädophilie, als auch die relativ leichte Ver- fügbarkeit von kinderpornografischem Bild- und Videomaterial im Internet seien als fortbestehende Risikofaktoren eruiert worden (vgl. E. 4.3.1 der vorinstanzlichen Verfügung; reg. 6 act. 5; vorinstanzliche Akten, Beilage 2 der durch das Amt für Justizvollzug am 10. August 2022 eingereichten Ak- ten, S. 2). Überdies berücksichtigte die Vorinstanz die im Sitzungsprotokoll der KoFako vom 27. Juni 2022 dargelegten Ausführungen, wonach diese eine bedingte Entlassung aus legalprognostischer Sicht für möglich erachtet habe, sofern die ambulante therapeutische Behandlung fortgesetzt, eine maximale Probezeit und Bewährungshilfe angeordnet würden, intensive Kontrollen der elektronischen Datenspeicher stattfänden und kontrolliert würde, dass keine unbeaufsichtigten Kontakte mit Kindern stattfänden (vgl. E. 4.3.1 der vorinstanzlichen Verfügung; vorinstanzliche Akten, Beilage 3 der durch das Amt für Justizvollzug am 10. August 2022 eingereichten Ak- ten). Ferner stellte die Vorinstanz auf die Ausführungen des team72 (Bewäh- rungshilfe) in ihrem Bericht vom 9. Februar 2022 ab, wonach der Beschwer- deführer seit dem Übertritt ins Wohn- und Arbeitsexternat (WAEX) soweit ersichtlich alle Weisungen eingehalten habe, dass man aber als grösste Herausforderung auch künftig den massvollen Umgang mit legaler Porno- grafie sehen würde und sich aufgrund der bisherigen Suchanfragen des Beschwerdeführers auf einschlägigen Internetseiten ein präferiertes Frau- enbild von eher filigranen und jüngeren Frauen vermuten lasse. Die foren- sische Auswertung der vom Verurteilten genutzten Geräte habe gezeigt, dass er regelmässig legale pornografische Erzeugnisse konsumiere. Es werde angesichts seines früheren, geradezu suchtartigen Konsums immer - 14 - wieder Thema sein, diesen quantitativ und qualitativ zu kontrollieren. Der Pornografiekonsum solle auch im zukünftigen Therapiesetting thematisiert werden. Eine Verlängerung der ambulanten Massnahme würde den Vorteil bieten, dass der Beschwerdeführer etwaige problematische Entwicklungen in einem vertrauten Setting besprechen und Handlungsstrategien erarbei- ten könnte (E. 4.3.1 der vorinstanzlichen Verfügung; act. 43 f.). 3.4.3. 3.4.3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet hinsichtlich der vorinstanzlichen Wür- digung, er würde aufgrund des Konsums legaler Pornografie (Stichwort "Pattaya") sinnlos vorverurteilt. Des Weiteren moniert er, dass er die Zusi- cherung des Amts für Justizvollzugs gehabt habe, wonach Daten, welche nicht mit dem Konsum von illegaler Pornografie in Verbindung stünden, kei- nen Drittpersonen zugänglich gemacht würden. Dem ist entgegen zu halten, dass es notorisch ist, dass es sich bei Pattaya nicht nur um die Hochburg des Sextourismus, sondern auch um ein bei Pädophilen beliebtes Reiseziel handelt. Daher lässt dieser Suchbegriff im Zusammenhang mit dem Pornografiekonsum bei einem verurteilten pädo- philen Sexualstraftäter auch die Beschwerdekammer Zweifel an einer feh- lenden Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung im Zusammenhang stehender Verbrechen hegen. Insbesondere lässt sich mit diesem vorder- gründig legalen Suchbegriff schnell auf Filme gelangen, deren Legalität fraglich ist. Im Übrigen lässt sich dem Bericht der Forentec GmbH vom 18. November 2021, welche die vom Beschwerdeführer besuchten Inter- netseiten auswertete, für den 2. Juli 2021 der Besuch einer Seite mit dem Namen "Junge Teens Mit Kleinen Titten & Flache Brust..." entnehmen (reg. 17, act. 25). Auch wenn es sich bei den jungen Teenagern eigentlich um erwachsene Frauen handeln sollte, erweckt dieser Besuch Bedenken hinsichtlich Hands-Off-Delikten, denn bei "jungen Teenagern" kann es sich um Kinder ab 13 Jahren handeln. Die Ausführungen des Beschwerdefüh- rers, wonach nichts Verwerfliches daran sei, jüngere Frauen attraktiv zu finden und dies weltweiter Standard sei, sind deplatziert und tun nichts zur Sache, zumal es sich bei seinen damaligen Opfern nicht um junge Frauen, sondern um Kinder handelte. Selbst wenn der Konsum von Pornografie mit jungen Frauen legal ist, erscheint eine derartige Präferenz mit Blick auf die diagnostizierte Pädophilie problematisch und daher eher ungünstig für die Legalprognose. Dies umso mehr, als der Konsum von Pornografie bereits an und für sich deliktrelevant ist, weshalb er im Rahmen zu halten und the- rapeutisch zu thematisieren ist (vgl. Therapieabschlussbericht von E. vom 22. Februar 2022). Die Auswertung von diversen elektronischen Geräten durch die Forentec GmbH erfolgte im Auftrag der Vollzugsbehörde (reg. 17, act. 001). Abge- klärt werden sollte, welche Verläufe, Downloads und gespeicherten Inhalte - 15 - (allenfalls auch gelöschte Inhalte) in Bezug auf legale sowie illegale Porno- grafie (insbesondere Kinderpornografie) auf den elektronischen Geräten und Datenspeicher des Beschwerdeführers zu finden seien (reg. 17, act. 005). Der Bericht der Forentec GmbH wurde als Expertise behandelt (§ 24 Abs. 1 lit. d VRPG), stellt somit ein Beweismittel dar und fand deshalb auch folgerichtig Eingang in die vorliegenden Akten. Als Teil der Akten ist er für die Entscheidfindung in der vorliegenden Sache zu berücksichtigen (Art. 389 Abs. 1 StPO). Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach der Be- richt nicht einzusehen sei, weil sich daraus kein Konsum von illegaler Por- nografie ergebe, ist deshalb verfehlt. 3.4.3.2. Soweit der Beschwerdeführer moniert, dass die Vorinstanz einzig auf seine gelungene Bewährung seit Beginn des Jahres abstelle, obwohl er sich be- reits sieben Monate im offenen Vollzug und sieben Monate im Arbeitsex- ternat bewährt habe und diese keine Ahnung habe, wie das Setting im WAEX aussehe, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Dem Beschwer- deführer wurde per 1. Februar 2022 ein WAEX bewilligt (vorinstanzliche Akten, Beilage 1 der vom Amt für Justizvollzug am 14. März 2022 einge- reichten Akten). Am 9. August 2022 wurde er bedingt aus dem Vollzug ent- lassen (Beilage 5 der durch das Amt für Justizvollzug am 10. August 2022 eingereichten Akten). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers würdigte die Vorinstanz, dass die absolvierten Progressionsstufen prob- lemlos verliefen und mit der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug eine neue Phase begann (vgl. E. 4.3.3, S. 11 der vorinstanzlichen Verfü- gung). Dem Beschwerdeführer kommen inzwischen grosse Freiheiten zu. Zu Recht weist die Vorinstanz aber darauf hin, dass selbst die gelungene Bewährung keinen vorschnellen Schluss (hinsichtlich einer positiven Legal- prognose) erlaubt. Dies trifft insbesondere deshalb zu, weil Pädophilie nicht heilbar ist, weshalb "neue Freiheiten" massvoll zu dosieren und der Um- gang damit entsprechend zu überwachen ist (vgl. auch Dr. D., reg. 07, act. 171, 172, 189). Eine ambulante Massnahme ist hierzu geeignet (reg. 07, act. 173) und erscheint es mit Blick auf das vom Beschwerdeführer nach wie vor ausgehende Risiko verfrüht, eine solche nach Ablauf der Pro- bezeit im August 2023 und dem damit einhergehenden Dahinfallen sämtli- cher Weisungen bereits zu beenden. Wenn der Beschwerdeführer rügt, es werde komplett ausser Acht gelas- sen, dass er sich während 21 Monaten in Freiheit befunden habe und es für ihn viel schwieriger gewesen sei, sich während der Ersatzmassnamen vom 3. März 2015 bis am 16. Dezember 2016 zu bewähren, obwohl noch keine einzige Therapiesitzung stattgefunden habe, dann zeigt dies zum ei- nen seinen Willen, sich rechtskonform zu verhalten und zum andern, dass er anerkennt, tatsächlich Therapiefortschritte erzielt zu haben. Beides ist durchaus positiv zu werten. Am oben Gesagten vermag es aber nichts zu - 16 - ändern. Wie erwähnt ist ein schrittweises Vorgehen bei zunehmenden Frei- heitsgraden gutachterlich empfohlen und wäre der Abbruch der Therapie nach nur einem Jahr bedingter Entlassung (mit zahlreichen Weisungen) deshalb verfrüht. 3.4.4. Zusammenfassend ist der Vorinstanz in ihrer Schlussfolgerung, wonach derzeit noch nicht von einer durchwegs positiven Legalprognose auszuge- hen ist, zuzustimmen. 4. 4.1. Zur Verhältnismässigkeit der Massnahme bringt der Beschwerdeführer vor, diese sei nicht notwendig, da die Therapie mittels Weisung angeordnet werden könnte. Ferner beruhe sie nach dem 8. August 2023 auf Freiwillig- keit und erfülle somit ihren Zweck nicht, müsste sie bei einer Verweigerung der Teilnahme aufgrund von Aussichtslosigkeit eingestellt werden. 4.2. 4.2.1. Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahr- scheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet sein muss. Weiter muss die Massnahme notwen- dig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S., Urteil des Bundesgerichts 6B_1123/2022 vom 26. Januar 2023 E. 4.2.2 m.H.). 4.2.2. Mit Verfügung vom 8. August 2022 wurde der Beschwerdeführer per 9. Au- gust 2022 unter Ansetzung einer Probezeit bis zum 8. August 2023 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen (vorinstanzliche Akten, Beilage 5 der vom Amt für Justizvollzug am 10. August 2022 eingereichten Akten). Die im Zu- sammenhang mit der bedingten Entlassung angeordneten Weisungen fal- len ab dem 9. August 2023 somit dahin. Die Ansicht des Beschwerdeführers, wonach es ab dem Ende der Probe- zeit keine Möglichkeit mehr gäbe, ihn für eine Verweigerung der Teilnahme an einer ambulanten Massnahme zu sanktionieren, trifft nicht zu. Das Ge- richt kann in Ausnahmefällen gestützt auf Art. 63b Abs. 5 StGB abweichend vom Gesetzeswortlaut eine stationäre Massnahme auch anordnen, wenn - 17 - eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme als aussichtslos aufgeho- ben und die Strafe bereits verbüsst worden ist (BGE 143 IV 1 E. 5.4). Schei- tert eine ambulante Behandlung, ist bei Freiheitsstrafen nicht zwingend er- forderlich, dass noch eine Reststrafe vorliegt, wenn eine stationäre thera- peutische Massnahme angeordnet werden soll. In materieller Hinsicht be- darf es einer inhaltlichen Verknüpfung zwischen Verurteilung und Freiheits- entzug (d.h. der Anordnung einer stationären Therapie). Die Umwandlung einer ambulanten in eine stationäre Massnahme nach vollständiger Ver- büssung der Strafe ist zwar ein Ausnahmefall, ist aber unter strenger Be- rücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgebotes zulässig (BGE 136 IV 156 E. 4.1). Ob die Voraussetzungen im Fall des Beschwerdeführers ge- geben sind, ist nicht jetzt zu prüfen. 4.2.3. Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, er würde die Therapie nach dem 8. August 2023 freiwillig in Anspruch nehmen. Wie bereits dargelegt, kann derzeit nicht von einer vollumfänglich günstigen Prognose gesprochen wer- den (vgl. E. 3.4.4 hiervor). Der Beschwerdeführer war u.a. bei lic. phil. E., MAS in Forensischen Wissenschaften UZH, Forensische Psychotherapie und Prognostik, Z., in Therapie. Im Abschlussbericht vom 22. Februar 2022 hielt dieser fest, der Beschwerdeführer habe ihm gegenüber angegeben, er sei therapiemüde und erachte eine Weiterführung der ambulanten Mas- snahme nach einer bedingten Entlassung nicht mehr als notwendig, son- dern eher als Schikane (vorinstanzliche Akten, Beilage 10 der vom Amt für Justizvollzug am 14. März 2022 eingereichten Akten). Dies gab er gegen- über seinem behandelnden Psychiater F. laut dessen Bericht vom 20. Mai 2022 zwar nicht mehr an (vorinstanzliche Akten, Beilage 2 der durch das Amt für Justizvollzug am 10. August 2022 eingereichten Akten, S. 3). Es ist aber dennoch daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer freiwillig einer angemessenen Therapie nachgehen wird. Dies allein schon deshalb, weil er sich im Grunde genommen als austherapiert betrachtet (Beschwerde, S. 3). 4.3. 4.3.1. Die Dauer der Massnahmen richtet sich nach dem Behandlungsbedarf des Betroffenen und den Erfolgsaussichten der Massnahme. Massgebend sind der Zustand der geistigen Fähigkeiten des Täters sowie die Auswirkungen der Massnahme auf das Risiko, weitere Straftaten zu begehen. Eine am- bulante Behandlung nach Art. 63 StGB dauert in der Regel nicht länger als fünf Jahre, kann aber jeweils um ein bis fünf Jahre verlängert werden; eine solche Verlängerung ist so oft möglich, wie es nötig ist. Die Massnahme endet nicht mit dem Zeitablauf, sondern dauert in der Regel so lange, bis ihr Zweck erreicht ist oder bis es ausgeschlossen erscheint, dass er erreicht werden kann (BGE 143 IV 445 E. 2.2 m.H.). Allerdings ist immer zu beach- - 18 - ten, dass die Behandlung Aussicht auf Erfolg haben muss, der in der Ver- hütung von Delinquenz besteht. Mit zunehmender Dauer der Massnahme ist die Erforderlichkeit der Behandlung besonders zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 6B_380/2013 vom 16. Januar 2014 E. 4.2). 4.3.2. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden kann hinsichtlich der Befürch- tung des Beschwerdeführers, die "vorzeitige" Behandlung werde überhaupt nicht berücksichtigt, auf die weiterhin zutreffenden Erwägungen des Bun- desgerichts im Urteil 6B_1456/2020 vom 10. März 2021 E. 2.7 verwiesen werden, wonach die "vorzeitige" ambulante Behandlung, die er vom 25. März 2015 bis am 16. Dezember 2016 als Ersatzmassnahme absol- vierte, gemeinsam mit den übrigen Ersatzmassnahmen im Umfang von 66 Tagen an die ausgesprochene Freiheitsstrafe angerechnet wurde. Ferner war bzw. ist sie bei der Verhältnismässigkeit der ambulanten Behandlung von psychischen Störungen in zeitlicher Hinsicht mitzuberücksichtigen, dies sowohl bei der Prüfung der Erstanordnung der Massnahme als auch in Zusammenhang mit einem Gesuch um Verlängerung derselben. In diesem Zusammenhang hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass sich der Beschwerdeführer erst seit August 2022 in Freiheit bewähren müsse und diese Lockerungsphase nicht mit der Zeit zwischen erstmaliger Haft- entlassung und erneuter Inhaftierung vergleichbar sei. Die Bewährungs- hilfe werde grundsätzlich längstens noch bis Anfang August 2023 involviert sein und deren Wegfall werde den Beschwerdeführer vor weitere Heraus- forderungen stellen, während derer er weiterhin eng zu begleiten sei (vgl. E. 4.5.2 der vorinstanzlichen Verfügung). Die Situationen vor Antritt des Strafvollzuges und danach sind sodann nicht vergleichbar, weil der Be- schwerdeführer damals noch nicht verurteilt war. Ferner hat er laut den Gutachten eine Entwicklung durchgemacht (reg. 6, act. 5). Diese reicht je- doch noch nicht aus. Wie vorstehend erwähnt, empfahl Dr. med. D. die Verlängerung der Massnahme um zwei bis sogar drei Jahre (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Die Vorinstanz verlängerte die Massnahme nur um zwei Jahre, womit sie genügend auf die bereits erfolgte Behandlung Rücksicht nahm. 4.4. Die ambulante Therapie ist dazu geeignet, der Gefahr weiterer mit der Pä- dophilie des Beschwerdeführers in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen. Sie ist notwendig, denn es gibt keine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg. Ange- sichts der Schwere der Straftaten und deren möglichen Folgen für Körper und Psyche eines potentiellen Opfers besteht ein überwiegendes Interesse an der korrekten Durchführung der empfohlenen Massnahme. Damit be- steht zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation. Bei dieser Ausgangslage erweist sich die Verlängerung der am- bulanten Massnahme um zwei Jahre auch als verhältnismässig, da damit - 19 - eine relativ geringfügige Einschränkung des Beschwerdeführers einer Rückfallgefahr zum Nachteil potentieller Opfer gegenübersteht. 5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. August 2022 zu Recht die mit Urteil vom 30. März 2017 angeordnete ambulante Mass- nahme gestützt auf Art. 63 Abs. 4 StGB um zwei Jahre verlängert, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 6. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde wurde von ihm persönlich verfasst, weshalb ihm keine Entschädigung zuzusprechen ist. Dem amtlichen Ver- teidiger sind im Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfah- ren keine Aufwendungen entstanden, weshalb ihm keine Entschädigung zuzusprechen ist. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 63.00, zusammen Fr. 1'063.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). - 20 - Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 13. März 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus