Dass die Verhältnismässigkeit der Haftverlängerung bei Beizug weiterer Akten (zu Gunsten des Beschwerdeführers) anders zu beurteilen wäre, kann ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Insbesondere liesse sich so (wie in E. 4.3.3 ausgeführt) keine Vollständigkeit der Untersuchung nachweisen, um daraus zu schliessen, dass weitere Verfahrenshandlungen (wie von der kantonalen Staatsanwaltschaft in ihrem Haftverlängerungsgesuch vom 15. August 2022 und mit Beschwerdeantwort ausgeführt) gar nicht - 17 - geboten seien bzw. gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verstiessen.