StPO, Ersatzmassnahme bei Fluchtgefahr der beschuldigten Person, Dissertation 2013, S. 86 f., wonach die Herkunft der angebotenen Leistung zu überprüfen ist, ansonsten sich die Strafverfolgungsbehörden allenfalls eine Geldwäschereihandlung vorwerfen lassen müssen). - Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau an "Spott" grenzten, dass es die Frage der Ersatzmassnahmen gar nicht ernsthaft geprüft habe und dass es richtigerweise auf seine Beteuerungen, nicht fliehen zu wollen, hätte abstellen müssen, sind offensichtlich haltlos, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.