E. 4.2.5 dargelegt – nicht abgestellt werden kann. Weil dieser Deliktserlös angesichts des von einem dringenden Tatverdacht getragenen Vorwurfs des qualifizierten Betäubungsmittelhandels sehr beträchtlich sein kann, lässt sich nicht ausschliessen, dass der Beschwerdeführer eine vordergründig von wem auch immer geleistete Sicherheitsleistung mit deliktischen Geldern finanzieren oder deren Verfall in Kauf nehmen würde, um sodann auf den Deliktserlös zurückzugreifen.