- Der Beschwerdeführer liess die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau, wonach er mit grösseren Mengen Betäubungsmitteln gehandelt habe, der daraus erzielte Erlös aber noch nicht habe gefunden werden können, mit Beschwerde unwidersprochen. Einzig in seiner persönlichen Stellungnahme vom 26. September 2022 behauptete er, dass es gar keine versteckten Erlöse oder Betäubungsmittel gebe, wobei aber auf diese Ausführungen – wie bereits in - 16 -