Wie sich ihr mit Ersatzmassnahmen Rechnung tragen liesse, ist nicht ersichtlich. So verhält es sich beispielsweise nur schon deshalb gerade nicht so, dass sich eine allfällige Kollusion durch eine Sicherheitsleistung verhindern liesse, weil unter den konkreten Umständen nicht zu erwarten ist, dass kolludierende Handlungen überhaupt bekannt würden. - Der Beschwerdeführer liess die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau, wonach er mit grösseren Mengen Betäubungsmitteln gehandelt habe, der daraus erzielte Erlös aber noch nicht habe gefunden werden können, mit Beschwerde unwidersprochen.