- So behauptete der Beschwerdeführer zwar, dass auch der Kollusionsgefahr mit den von ihm angeführten Ersatzmassnahmen Rechnung getragen werden könne. In seinen weiteren Ausführungen legte er aber bezeichnenderweise nicht dar, wie das möglich sein soll, sondern schien er von der (nach dem in E. 4.3 Ausgeführten) falschen Annahme ausgegangen zu sein, dass gar keine nennenswerte Kollusionsgefahr mehr gegeben sei. Diese ist aber, wie vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau festgestellt, weiterhin gross. Wie sich ihr mit Ersatzmassnahmen Rechnung tragen liesse, ist nicht ersichtlich.