Zusammengefasst sei das Vorverfahren im Wesentlichen abgeschlossen und der anzuklagende Sachverhalt in den Akten. Alle Mitbeschuldigten seien auf freiem Fuss. Das Verfahren sei aufwendig und umfangreich gewesen, weshalb die Hauptverhandlung erst in der zweiten Jahreshälfte 2023 oder gar erst 2024 zu erwarten sei. Bereits deshalb sei die Weiterführung des Freiheitsentzugs unter dem Titel "Untersuchungshaft" unverhältnismässig und als "Strafe eines noch nicht Verurteilten" zu qualifizieren. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau habe eine mildere Ersatzmassnahme nicht einmal ernsthaft geprüft, sondern pauschal "abgetischt" und sich damit geweigert, Art. 237 StPO anzuwenden.