Strafverfolgungsbehörden stets zur Verfügung zu halten. Konkrete Anhaltspunkte, die auf etwas anderes deuteten, seien keine ersichtlich. Eine Aus- weis- und Schriftensperre, allenfalls verbunden mit einer Meldepflicht, böte ausreichend bzw. "absolut genügend" Gewähr, dass er nicht versuche, sich ins Ausland abzusetzen. Auch die technische Überwachung sei ein sehr wirksames Mittel, um in diesem fortgeschrittenen Stadium des Verfahrens allen Gefahren wirksam zu begegnen. Schliesslich habe das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau auch die Möglichkeit, dass er für die Dauer des Strafverfahrens wieder seiner Arbeit nachgehen könnte, nur ungenügend geprüft.