5.3. Der Beschwerdeführer führte hierzu mit Beschwerde aus, dass sich sowohl einer allfälligen Flucht- als auch Kollusionsgefahr mit Ersatzmassnahmen begegnen liesse. Die gegenteiligen Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau grenzten an "Spott". Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau habe nicht hinreichend geprüft und begründet, warum die angebotene Sicherheitsleistung "in vom Gericht zu bestimmender Höhe" nicht genüge, um der Fluchtgefahr wirksam zu begegnen. Seinerseits sei nie die Rede von nur Fr. 10'000.00 – 20'000.00 gewesen.