Weiter führte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau aus, dass der Beschwerdeführer nach aktuellem Erkenntnisstand mit grösseren Mengen Betäubungsmitteln gehandelt habe, der Erlös dieses Handels jedoch noch nicht aufgefunden habe werden können. Dem Beschwerdeführer drohe eine mehrjährige Haftstrafe, weshalb eine Kaution von Fr. 20'000.00 – 30'000.00 nicht ausreichend sei, um der "immanenten" Fluchtgefahr zu begegnen. Dies gelte auch für andere Ersatzmassnahmen, so (mangels der Möglichkeit einer Echtzeitüberwachung) für ein Electronic Monitoring oder (angesichts offener Grenzen im europäischen Raum) für eine Ausweis- und Schriftensperre oder auch für eine Meldepflicht.