5.2. Weiter führte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in seiner E. 3.2 aus, dass die Kollusionsgefahr nach wie vor gross sei, weil noch zahlreiche Untersuchungshandlungen ausstehend seien. Einzelne oder kombinierte Ersatzmassnahmen, mit welchen sich diese wirksam reduzieren liesse, seien keine ersichtlich (und seien vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht worden).