such vom 15. August 2022, wonach erst nach durchgeführter Auswertung - 14 - der "erwähnten Beweismittel" [namentlich des Laptops des Beschwerdeführers] Mittäter, Lieferanten und Abnehmer des Beschwerdeführers abschliessend bestimmt werden könnten). 5. 5.1. Zur Verhältnismässigkeit der von ihm angeordneten Untersuchungshaft äusserte sich das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau insbesondere in Bezug auf allfällige Ersatzmassnahmen. Was die diesbezüglichen theoretischen Grundlagen anbelangt, kann auf die entsprechenden Ausführungen in E. 3.1 der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.