Die Vollständigkeit einer Untersuchung ergibt sich aber nicht aus dem (einzig die bisherigen Untersuchungen) spiegelnden Aktenstand. Sie ist vielmehr danach zu bemessen, ob noch weitere (kollusionsgefährdete) Untersuchungshandlungen geboten erscheinen, was hier – in Berücksichtigung der eingereichten Akten sowie auch der überzeugenden Ausführungen der kantonalen Staatsanwaltschaft in ihrem Haftverlängerungsgesuch vom 15. August 2022 sowie auch mit Beschwerdeantwort – offensichtlich der Fall ist.