Dass die Kollusionsgefahr bei Beizug weiterer Akten (zu Gunsten des Beschwerdeführers) anders zu beurteilen wäre, kann ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Zwar scheint der Beschwerdeführer mit seinem Aktenbeizugsantrag die Vollständigkeit der Untersuchung nachweisen und daraus das Fehlen von Kollusionsgefahr ableiten zu wollen. Die Vollständigkeit einer Untersuchung ergibt sich aber nicht aus dem (einzig die bisherigen Untersuchungen) spiegelnden Aktenstand.