Es verhält sich offensichtlich gerade nicht so, wie vom Beschwerdeführer sinngemäss behauptet, dass die kantonale Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer schon längst Bekanntes sozusagen nur häppchenweise vorhalten würde, um sich so möglichst lange auf Kollusionsgefahr berufen zu können. Vielmehr verhält es sich offensichtlich so, dass bildlich gesprochen eine Flut an potentiell wichtigen Informationen vorliegt, die nunmehr in strafprozessrechtskonformer Weise aufgearbeitet werden müssen. Weil es dabei um schwerwiegende Strafvorwürfe geht, ist das öffentliche Interesse an einer nicht durch Kollusion gestörten Aufklärung dieser Vorwürfe erheblich.